Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen Ziffern I - XI gelten für Handelsgeschäfte mit allen Bestellern, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind.

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen maßgebend. Es gelten unsere Verkaufbedingungen;
    entgegen gesetzte Bedingungen werden nur dann anerkannt, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Grundsätzlich hat der Besteller zu prüfen, ob die bestellten Geräte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet und zugelassen sind.
  2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden.

II. Preis - Versand - Lieferzeit

  1. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Verpackung erfolgt nach unserer Einschätzung mit der notwendigen Sorgfalt und wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  2. Die Lieferzeit bezieht sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk und gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann (s. Abs. 3).
  3. Ist die Nichteinhaltung der Frist zur Lieferung und Leistungen auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Energiemangel, behördlichen Eingriff, Arbeitsbeschränkungen, Ausfall von Verkehrs-und Transportmitteln, Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten oder ähnlicher Umstände zurückzuführen, so ist der Lieferer für die Dauer dieser Umstände von seiner Verpflichtung zur Vertragserfüllung befreit.

    Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den Ziffer 3, Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Abs. 2 genannte Grenze in Höhe von5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

    Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
  5. Der Besteller hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugschadens bleibt dem Lieferer ausdrücklich vorbehalten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Etwaige Kosten oder Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im voraus an den Lieferer ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MWSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt.
  3. Verarbeitung, Einbau und Umbildung unserer Ware durch den Besteller findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung).

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

VI. Entgegennahme

  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Haftung für Mängel

Für Sachmängel, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Der Besteller hat Sachmängel dem Lieferer gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge schriftlich geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  3. Dem Lieferer ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  4. Schlägt die Nacherfüllung (Nachlieferung, Nachbesserung) fehl, ist der Besteller berechtigt,
    - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer VIII.
    - wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der schriftlich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind  (insbesondere Einsatz von elektrischen Lufterhitzern oder Heizstäben mit einer für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht normalen Oberflächenbelastung (Watt/cm²) und / oder abweichend dervorgegebenen Einsatzdaten aus den technischen Datenblättern, durch mechanische Beschädigung, chemische, elektrische und elektromechanische nicht vorhersehbare Einflüsse, Verunreinigungen (insbesondere der Heizstäbe und der elektrischen Anschlüsse), Einsatz unter nicht als nach VDE normal vorausgesetzter Umgebungsbedingungen, Korrosion, nicht vereinbarter Feuchtigkeit, Eingriffe des Bestellers (insbesondere in etwa vorhandene Schalteinrichtungen) und fehlerhafte Montage des Bestellers). Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Weiterergehende oder andere als die in Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Schadenersatzansprüche, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
  3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von II., Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zusätzlich mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  4. Soweit dem Besteller nach VIII., Ziffer 1 und 2 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß VII., Ziffer 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.

XI. Sonstiges

Nach dem Datenschutzgesetz setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre geschäftsnotwendigen Daten im Rahmen der derzeitigen Vorschriften in unserer Datenverarbeitung speichern.

Stand: 17.12.2006